{"id":2187,"date":"2018-02-14T13:11:57","date_gmt":"2018-02-14T11:11:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.iese.fraunhofer.de\/?p=2187"},"modified":"2025-08-21T11:29:18","modified_gmt":"2025-08-21T09:29:18","slug":"die-dsgvo-und-was-sie-fuer-digitale-dienste-bedeutet-die-grundsaetze-der-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.iese.fraunhofer.de\/blog\/die-dsgvo-und-was-sie-fuer-digitale-dienste-bedeutet-die-grundsaetze-der-dsgvo\/","title":{"rendered":"Die DSGVO und was sie f\u00fcr Digitale Dienste bedeutet: Die Grunds\u00e4tze der DSGVO"},"content":{"rendered":"<p>Teil 1 unserer Blog-Serie zur DSGVO.<\/p>\n<p class=\"lead\">Am 14. Februar ist dieses Jahr nicht nur Valentinstag. Am 25. Mai endet die \u00dcbergangsfrist von der alten EU-Datenschutzrichtlinie auf die neue EU-DSGVO, die damit zu diesem Datum vollst\u00e4ndig in Kraft tritt. Dies bedeutet auch, dass die neue Bu\u00dfgeldbewehrung bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen ab diesem Tag greift. Grund genug, die grundlegenden Inhalte der DSGVO einmal n\u00e4her zu betrachten und sie sowohl in Bezug zu Digitalen Diensten zu setzen als auch anhand aktueller Beispiele zu illustrieren, was sich bereits jetzt an Ver\u00e4nderungen abzeichnet, zu denen die DSGVO f\u00fchren wird. Der Blog des Fraunhofer IESE startet mit diesem Artikel in eine vierteilige Artikelserie zur DSGVO.<\/p>\n<p>Die Datenschutzrichtlinie der EU (1995\/46\/EG) ist angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und der immer st\u00e4rker datenbezogenen und explosionsartig wachsenden Menge von digitalen Diensten in die Jahre gekommen. Die Richtlinie, deren Umsetzung im Bundesdatenschutzgesetz verankert ist, stammt aus dem Jahr 1995 und damit genau aus dem Jahr, in dem HTML 2.0 erstmalig als Standard f\u00fcr Internet-basierte Informationsdienste ver\u00f6ffentlicht wurde. Zeit also, diese Richtlinie gr\u00fcndlich zu \u00fcberarbeiten, um personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung im Zeitalter der Digitalisierung gerecht zu werden. In der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO (2016\/679\/EU), wird dies neu geregelt. Gleichzeitig wird die Richtlinie zu einer Verordnung aufgewertet. Eine Besonderheit ist, dass f\u00fcr die DSGVO das Marktortprinzip gilt. Das hei\u00dft, dass auch Anbieter von Diensten, deren Firmensitz sich au\u00dferhalb der EU befindet, den Regularien unterliegen, wenn sie ihren Dienst innerhalb der EU anbieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die folgenden Abschnitte zu den Grunds\u00e4tzen der DSGVO m\u00f6gen auf den ersten Blick etwas trocken erscheinen \u2013 schwere Kost sozusagen. Wer sich jedoch hier durcharbeitet, wird mit einer ganzen Reihe von aktuellen Beispielen zu Auswirkungen der DSGVO und aktueller Rechtsprechung daf\u00fcr belohnt und kann diese in den richtigen Verst\u00e4ndniskontext setzen.<\/p>\n<h2>Was sind personenbezogene Daten und was ist deren Verarbeitung? (Artikel 4 DSGVO)<\/h2>\n<p>Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine <strong>identifizierte nat\u00fcrliche Person<\/strong> beziehen. Beispiele hierf\u00fcr sind Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Geschlecht etc. Ebenso geht es bei personenbezogenen Daten um Informationen, die mit <strong>identifizierbaren nat\u00fcrlichen Personen<\/strong> in Bezug gesetzt werden k\u00f6nnen. Hierzu geh\u00f6ren beispielsweise Kennnummern (unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine Online-Kennnummer, ein Kfz-Kennzeichen, eine Kfz-Fahrgestellnummer, eine IP-Adresse handelt), Standortdaten oder Merkmale, die Ausdruck beispielsweise der genetischen, psychologischen, physiologischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit\u00e4t nat\u00fcrlicher Personen sind. Kurz gesagt: <strong>praktisch ALLES, was datentechnisch mit nat\u00fcrlichen Personen in Verbindung steht.<\/strong> Die Definition von personenbezogenen Daten ist in Artikel 4 DSGVO zu finden. Die nat\u00fcrliche Person, um deren Daten es bei der Verarbeitung geht, wird als <strong>betroffene Person<\/strong> bezeichnet.<\/p>\n<p>Die <strong>Verarbeitung personenbezogener Daten<\/strong> schlie\u00dft eine ganze Reihe von Aktivit\u00e4ten zu den Daten ein. Dazu geh\u00f6ren das Erheben und Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, Anpassung oder Ver\u00e4nderung, das Auslesen, Abfragen, die Verwendung, die Verarbeitung, die Offenlegung durch \u00dcbermittlung oder andere Art der Bereitstellung, sowie der Abgleich, die Verkn\u00fcpfung, die Einschr\u00e4nkung, das L\u00f6schen oder die Vernichtung von solchen Daten. Kurz gesagt: <strong>praktisch ALLES, was man mit Daten so \u00bbtun\u00ab kann oder k\u00f6nnte.<\/strong> Die Definition von Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls in Artikel 4 DSGVO zu finden. In Artikel 4 DSGVO sind noch eine Reihe weiterer wichtiger Definitionen wie z.B. Auftragsverarbeiter, Einwilligung etc. verankert. Dort wird auch das so genannte Profiling definiert. Profiling schlie\u00dft jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ein, die auf bestimmte pers\u00f6nliche Aspekte einer nat\u00fcrlichen Person Bezug nehmen und eine Bewertung, Analyse oder Vorhersage zum Ziel haben. Profiling kann beispielsweise auf Aspekte wie wirtschaftliche Lage, Gesundheit, pers\u00f6nliche Vorlieben, Interessen oder Aufenthaltsort einer nat\u00fcrlichen Person abzielen. Das Unternehmen oder die Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet, wird als <strong>Verantwortlicher<\/strong> bezeichnet.<\/p>\n<h2>Die Grunds\u00e4tze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 5 DSGVO)<\/h2>\n<p>Die DSGVO formuliert in <strong>Artikel 5<\/strong> einige wichtige Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verarbeitung muss den Prinzipien der <strong>Rechtm\u00e4\u00dfigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben<\/strong> und <strong>Transparenz <\/strong>folgen. Dabei darf die Verarbeitung nur mit Zweckbindung erfolgen, das hei\u00dft nur f\u00fcr festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke d\u00fcrfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Sie d\u00fcrfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Ausnahmen bestehen in wenigen F\u00e4llen wie z.B. f\u00fcr im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, f\u00fcr wissenschaftliche oder statistische Zwecke. Das Prinzip der <strong>Datenminimierung <\/strong>sieht vor, dass die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten angemessen und auf das f\u00fcr den Zweck der Verarbeitung notwendige Ma\u00df beschr\u00e4nkt ist. Ebenso gilt, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und \u2013 falls erforderlich \u2013 auf dem neuesten Stand sein m\u00fcssen. Es gilt also das Prinzip der <strong>Richtigkeit <\/strong>der Daten. Ebenso wird eine <strong>Speicherbegrenzung <\/strong>von personenbezogenen Daten in den Grunds\u00e4tzen festgelegt. Diese besteht darin, dass eine Form der Speicherung erfolgen muss, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange erm\u00f6glicht, wie es f\u00fcr die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Eine l\u00e4ngere Speicherung ist nur zul\u00e4ssig, wenn es ein berechtigtes \u00f6ffentliches Interesse gibt oder wiederum bei Vorliegen eines wissenschaftlichen oder statistischen Zwecks. Auch dann m\u00fcssen zwingend entsprechende technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zu Datenschutz und Datensicherheit zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person getroffen werden. Der Grundsatz der <strong>Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit<\/strong> fordert eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten. Dies schlie\u00dft den Schutz vor unbefugter oder unrechtm\u00e4\u00dfiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, Zerst\u00f6rung oder Sch\u00e4digung durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ein.<\/p>\n<h2>Wann darf eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen? (Artikel 6 DSGVO)<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt das sogenannte <strong>\u00bbVerarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt\u00ab<\/strong>. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist damit im Wesentlichen an sechs alternative Bedingungen gekoppelt.<\/p>\n<ul>\n<li>Zun\u00e4chst ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn die betroffene Person ihre <strong>Einwilligung<\/strong> dazu <strong>f\u00fcr einen oder mehrere bestimmte Zwecke<\/strong> gegeben hat.<\/li>\n<li>Weiterhin ist die Verarbeitung f\u00fcr die <strong>Erf\u00fcllung eines Vertrags<\/strong>, der mit der betroffenen Person geschlossen wurde, oder zur <strong>Durchf\u00fchrung vorvertraglicher Ma\u00dfnahmen<\/strong>, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenso zul\u00e4ssig, wenn eine entsprechende <strong>rechtliche Verpflichtung<\/strong> dazu besteht.<\/li>\n<li>Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch zul\u00e4ssig, wenn dies f\u00fcr den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person erforderlich ist.<\/li>\n<li>Auch kann die Verarbeitung erforderlich sein, weil dem f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen eine <strong>Aufgabe im \u00f6ffentlichen Interesse obliegt<\/strong> oder die <strong>Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt<\/strong> erfolgt.<\/li>\n<li>Letztlich ist es zul\u00e4ssig, dass die <strong>Verarbeitung zur Wahrung von berechtigten Interessen<\/strong> des f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten erfolgt, sofern nicht die Interessen und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Person \u00fcberwiegen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Bedingungen f\u00fcr die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 7 DSGVO)<\/h2>\n<p>Die Bedingungen f\u00fcr die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden in Artikel 7 DSGVO beschrieben. Dieser beinhaltet auch die ersten wichtigen Neuerungen der DSGVO gegen\u00fcber der alten Datenschutzrichtlinie. Wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einer Einwilligung beruht, muss der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche <strong>nachweisen<\/strong> k\u00f6nnen, dass die betroffene Person diese <strong>Einwilligung <\/strong>gegeben hat. Wenn die Einwilligung zur Verarbeitung durch eine schriftliche Erkl\u00e4rung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft, z.B. allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) oder allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), so muss das <strong>Ersuchen um Einwilligung<\/strong> in <strong>verst\u00e4ndlicher<\/strong> und <strong>leicht<\/strong> <strong>zug\u00e4nglicher<\/strong> <strong>Form<\/strong> in einer <strong>klaren<\/strong> und <strong>einfachen<\/strong> <strong>Sprache<\/strong> erfolgen. Dabei muss sie <strong>von<\/strong> den <strong>anderen<\/strong> <strong>Sachverhalten<\/strong> <strong>klar<\/strong> <strong>zu<\/strong> <strong>unterscheiden<\/strong> ist. In der Praxis bedeutet dies unter anderem, dass beispielsweise eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten klar von den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unterscheidbar sein muss. Einmal <strong>gegebene Einwilligungen<\/strong> d\u00fcrfen <strong>jederzeit widerrufen<\/strong> werden. Die betroffenen Personen m\u00fcssen <strong>vor der Abgabe der Einwilligung<\/strong> \u00fcber die <strong>jederzeitige M\u00f6glichkeit<\/strong> zum <strong>Widerruf in Kenntnis gesetzt<\/strong> werden. Au\u00dferdem muss der<strong> Widerruf der Einwilligung so einfach<\/strong> m\u00f6glich sein, <strong>wie<\/strong> es <strong>die<\/strong> <strong>Erteilung<\/strong> <strong>der<\/strong> <strong>Einwilligung<\/strong> war. Die <strong>Einwilligungen<\/strong> zur Verarbeitung personenbezogener Daten <strong>m\u00fcssen<\/strong> au\u00dferdem <strong>freiwillig<\/strong> <strong>erfolgen<\/strong>. Dabei muss ber\u00fccksichtigt werden, ob die Erf\u00fcllung eines Vertrags einschlie\u00dflich der Erbringung einer Dienstleistung von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abh\u00e4ngig ist, die f\u00fcr die reine Erf\u00fcllung des Vertrags nicht erforderlich ist. Dies bedeutet eine klare Trennung zwischen der Verarbeitung der zur Erf\u00fcllung eines Vertrags erforderlichen Daten (Prinzip der Datenminimierung) ohne gesonderte Einwilligung und der Verarbeitung aller weiteren \u2013 vielleicht f\u00fcr den Dienstanbieter interessanten \u2013 Daten. Letzere erfordern eine gesonderte und freiwillige Einwilligung zur Verarbeitung mit einem bestimmten Zweck. Somit wird durch die DSGVO eine <strong>Trennung von AGB<\/strong> und <strong>weiteren Einwilligungen zur Verarbeitung nicht vertragsrelevanter personenbezogener Daten<\/strong> festgeschrieben.<\/p>\n<h2>Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 DSGVO)<\/h2>\n<p>Artikel 9 DSGVO besch\u00e4ftigt sich mit den sogenannten <strong>besonderen Kategorien<\/strong> von personenbezogenen Daten. Hierzu z\u00e4hlen unter anderem Daten, aus welchen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit hervorgehen. Weiterhin geh\u00f6rt dazu die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat\u00fcrlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer nat\u00fcrlichen Person. Die <strong>Verarbeitung<\/strong> solcher besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten <strong>ist untersagt.<\/strong> <strong>Ausnahmen<\/strong> hierzu bilden unter anderem die <strong>ausdr\u00fcckliche Einwilligung<\/strong> f\u00fcr <strong>einen oder mehrere Zwecke<\/strong> durch die betroffene Person. Ebenso besteht hier eine Ausnahme zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person, wenn die betroffene Person k\u00f6rperlich oder rechtlich nicht im Stande ist, eine entsprechende Einwilligung zu geben. Eine weitere Ausnahme ist, wenn die betroffene Person die relevanten Daten bereits durch eigene Aktivit\u00e4ten \u00f6ffentlich gemacht hat. Weitere Ausnahmen bestehen im Bereich des Arbeitsrechts und der Arbeitsmedizin oder auf Grund von \u00f6ffentlichem Interesse.<\/p>\n<h2>Und was bedeutet das alles in der Praxis f\u00fcr Nutzer auch von Digitalen Diensten? Einige Beispiele.<\/h2>\n<p>Nach dem vielleicht etwas trockenen Teil zu den Inhalten der Verordnung folgen nun einige Beispiele aus dem Alltagsleben, die insbesondere die Wirkung der Artikel 5, 6, 7 und 9 DSGVO, die oben zusammengefasst und erl\u00e4utert wurden, plastisch machen und greifbar illustrieren sollen.<\/p>\n<h3>Aktuelle App-Updates und Datennutzung<\/h3>\n<p>Vielleicht ist Ihnen in den letzten Wochen bei dem einen oder anderen <strong>App-Update<\/strong> aufgefallen, dass Sie beispielsweise nicht mehr vor dem Download einer App oder eines App-Updates in die Nutzung Ihres Standorts (was technisch per GPS-Position, per Mobilfunkdaten oder IP-Adresse geschehen kann) einwilligen m\u00fcssen, um die App \u00fcberhaupt erst installieren zu k\u00f6nnen. Diese Einwilligung wird nun erst nach dem Start der App abgefragt und es steht Ihnen frei, ob Sie einwilligen oder nicht. Dies war beispielsweise zuletzt bei mir so der Fall bei meiner Wetter-App. Dennoch kann ich die App jetzt auch bei nicht erfolgter Einwilligung nutzen. Es erfolgt au\u00dferdem der Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit unter \u201eEinstellungen\/Berechtigungen\u201c ver\u00e4ndert, neu gegeben oder auch wieder entzogen werden kann.<\/p>\n<h3>Online-Shops und Datensammlung<\/h3>\n<p>Schauen wir uns einmal <strong>Online-Shops<\/strong> an: Online-Shops d\u00fcrfen nat\u00fcrlich, wenn Sie eine Bestellung aufgeben, Ihre Adressdaten an das oder die zustellenden Logistikunternehmen weitergeben, da sonst der Bestell- und Liefervertrag nicht erf\u00fcllt werden kann. Hier ist also keine gesonderte Einwilligung erforderlich. Anders sieht es bei der aktuell h\u00e4ufig verpflichtenden Angabe einer Telefonnummer zur Lieferadresse aus. Oft wird diese mit der Begr\u00fcndung \u201ekann die Zustellung erleichtern\u201c eingefordert. Dies erscheint fraglich, da die Telefonnummer nicht wirklich erforderlich ist, um den Liefervertrag zu erf\u00fcllen. Und es ist in der Praxis auch zweifelhaft, ob dies wirklich die Zustellung erleichtert. Wenn der Zusteller niemanden antrifft und dann (trotz Zeitdruck!) wirklich die \u00fcbermittelte Telefonnummer w\u00e4hlt, klingelt m\u00f6glicherweise das Telefon auf der anderen Seite der Haust\u00fcr, die gerade nicht ge\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<h3>Daten einfach vom einen Dienst zum anderen \u00fcbertragen? Ohne Einwilligung?<\/h3>\n<p>Im September 2016 wollte man, nachdem WhatsApp von Facebook aufgekauft wurde, die <strong>Mobilfunknummern<\/strong> der <strong>WhatsApp-Nutzer<\/strong> an <strong>Facebook<\/strong> <strong>\u00fcbertragen<\/strong> <strong>bzw. abgleichen<\/strong> \u2013 auf Basis einer \u00c4nderung in den WhatsApp AGB. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte wurde aktiv, indem er Facebook dieses Prozedere untersagte. Facebook zog dagegen vor Gericht und unterlag im April 2017 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Facebook wurde verpflichtet, ein rechtm\u00e4\u00dfiges Einwilligungsverfahren (ordnungsgem\u00e4\u00df und transparent) einzuf\u00fchren, welches Nutzer vor eine entsprechende Wahl stellt, oder den Abgleich der Telefonnummern zu unterlassen.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches erlebten Sparkassen in Hessen und Th\u00fcringen im August 2017. Zum Zweck der <strong>Komfortregistrierung<\/strong> der <strong>Sparkassenkunden<\/strong> beim Bezahldienst <strong>Paydirekt<\/strong>, dem deutschen PayPal-Konkurrenten, wollte man per \u00c4nderung in den AGB die <strong>Stammdaten aller Kunden an Paydirekt \u00fcbertragen.<\/strong> Paydirekt ist ein Joint Venture, an dem die Sparkassen, aber auch andere Banken beteiligt sind. Mit der Komfortregistrierung sollte der geneigte Paydirekt-Neukunde einfach nur noch ein Passwort festlegen und einmal best\u00e4tigen m\u00fcssen um sich beim Bezahldienst anzumelden. Auch hier pr\u00fcften sofort die zust\u00e4ndigen Landesdatenschutzbeh\u00f6rden. In einer ersten Einsch\u00e4tzung zweifelt der Landesdatenschutz Th\u00fcringen an der Freiwilligkeit dieser Einwilligung nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) \u00a74a Absatz 1, welcher mit Artikel 7 DSGVO inhaltlich weitgehend deckungsgleich ist. Der konformere und transparentere Weg w\u00e4re es gewesen, vor der Paydirekt-Registrierung eine Einwilligung vom konkret anmeldewilligen Nutzer zur \u00dcbertragung der Stammdaten aus dem Sparkassen-Konto an Paydirekt beispielsweise per Einwilligungsbutton einzuholen. Dabei bliebe dem Nutzer die Wahl, ob er die Standardregistrierung oder eben die Komfortregistrierung mit \u00dcbertragung aller Stammdaten w\u00fcnscht.<\/p>\n<h3>Auswertung von Kontodaten aus Compliance-Gr\u00fcnden<\/h3>\n<p>Die <strong>Speicherung Ihrer Kontobewegungen durch die Bank<\/strong> (alle Zahlungsein- und -ausg\u00e4nge) in Form von Transaktionen <strong>unterliegt<\/strong> beispielsweise der <strong>rechtlichen Verpflichtung der Bank. <\/strong>Sie muss jederzeit einen <strong>korrekten Nachweis<\/strong> \u00fcber den <strong>Verbleib Ihres Geldes<\/strong> erbringen k\u00f6nnen. Daneben bestehen aus Gr\u00fcnden der Compliance <strong>hoheitliche Verpflichtungen,<\/strong> <strong>Analysen<\/strong> zur Aufdeckung von Geldw\u00e4sche oder organisierter Kriminalit\u00e4t auch aus Hinweisen aus<strong> Kontotransaktionen<\/strong> durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<h3>Wurden Sie geblitzt?<\/h3>\n<p>Sind Sie mit Ihrem Auto zu schnell gefahren und werden geblitzt. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Blitzer von einer Kommune, einer Polizeibeh\u00f6rde oder gar einem privaten Unternehmen in \u00f6ffentlichem Auftrag betrieben wird, darf eine entsprechende <strong>Kennzeichenabfrage im Kfz-Register<\/strong> erfolgen. Die so gewonnenen Daten zum Kfz-Halter und dessen Adresse d\u00fcrfen zur <strong>Verfolgung der Ordnungswidrigkeit<\/strong> verwendet werden. Hatten Sie im Moment des Blitzes eine weitere Person auf dem Beifahrersitz neben sich sitzen? Diese wird auf dem Beweisfoto, das mit dem Bu\u00dfgeldbescheid per Post zugestellt wird, nicht zu erkennen sein. Andernfalls w\u00fcrden die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Person eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h3>Und wenn es mir mal richtig schlecht geht?<\/h3>\n<p>Stellen Sie sich vor \u2013 wir wollen hoffen, dass dies niemals passiert \u2013 Sie haben einen Unfall, liegen schwerverletzt und bewusstlos auf der Stra\u00dfe. Sie haben schon eine digitale Gesundheitskarte. Diese gibt Auskunft \u00fcber Ihre Vorerkrankungen, eventuelle Medikamentenunvertr\u00e4glichkeiten und besondere gesundheitliche Risikofaktoren. Nach Artikel 9 DSGVO d\u00fcrfen solche Daten nicht verarbeitet werden, also auch nicht ausgelesen bzw. verf\u00fcgbar gemacht werden. Es es sei denn, die <strong>Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen<\/strong> der betroffenen Person erforderlich und die betroffene Person kann aus k\u00f6rperlichen Gr\u00fcnden (z.B. Bewusstlosigkeit) oder aus rechtlichen Gr\u00fcnden ihre Einwilligung dazu nicht mehr geben. Somit darf der neben Ihnen knieende Notarzt auf diese Daten wegen des vorliegenden Notfalls eben doch zugreifen. So kann er deutlich schneller und zielgerichteter die richtigen lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Sie einleiten \u2013 welch ein Segen!<\/p>\n<h3>Wen geht die politische \u00dcberzeugung etwas an?<\/h3>\n<p>Ein Politiker, der f\u00fcr seine Partei ein \u00f6ffentliches Amt bekleidet, hat seine politische \u00dcberzeugung damit durch eigene Initiative \u00f6ffentlich gemacht, weshalb die Verarbeitung dieser Information nicht mehr seiner ausdr\u00fccklichen Einwilligung nach Artikel 9 DSGVO bedarf. So d\u00fcrfen beispielsweise Presse oder andere Medien diese Informationen in ihrer Berichterstattung verwenden.<\/p>\n<h2>Zusammenfassung und Ausblick<\/h2>\n<p>Die vier wichtigsten Take-aways des ersten Teils der Serie sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Verarbeitung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, wenn es eine vertragliche Grundlage gibt zu deren Erf\u00fcllung Daten verarbeitet werden m\u00fcssen und dann auch d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die \u00fcber das vertraglich notwendige Minimum hinausgeht, bedarf einer freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person.<\/li>\n<li>Eine einmal gegebene Einwilligung darf jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss dabei so einfach m\u00f6glich sein wie die Einwilligung.<\/li>\n<li>Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, politische oder religi\u00f6se \u00dcberzeugung, unterliegen einem besonderen Schutz.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nachdem die Grunds\u00e4tze der DSGVO in diesem Teil erl\u00e4utert und mit praktischen Beispielen illustriert wurden, wenden wir uns in <a href=\"http:\/\/www.iese.fraunhofer.de\/blog\/die-dsgvo-und-was-sie-fuer-digitale-dienste-bedeutet-die-pflichten-der-verantwortlichen-und-die-rechte-der-betroffenen-personen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Teil 2<\/a> der Serie den Rechten der betroffenen Person und den Pflichten der Verantwortlichen f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten zu. <a href=\"http:\/\/www.iese.fraunhofer.de\/blog\/die-dsgvo-und-was-sie-fuer-digitale-dienste-bedeutet-die-pflichten-der-verantwortlichen-und-die-rechte-der-betroffenen-personen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Teil 2 erscheint am 21. Februar 2018<\/a> auf diesem Blog.<\/p>\n<div class=\"info-box\">\n<p><strong>Rechtlicher Hinweis<\/strong><\/p>\n<p>Die Inhalte dieses Artikels und der Artikelserie zur DSGVO stellen keine Rechtsberatung dar.<\/p>\n<p>Sie repr\u00e4sentieren lediglich die Auslegung und technische Interpretation der Inhalte der DSGVO nach dem Verst\u00e4ndnis des Autors.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teil 1 unserer Blog-Serie zur DSGVO. Am 14. Februar ist dieses Jahr nicht nur Valentinstag. Am 25. Mai endet die \u00dcbergangsfrist von der alten EU-Datenschutzrichtlinie auf die neue EU-DSGVO, die damit zu diesem Datum vollst\u00e4ndig in Kraft tritt. Dies bedeutet auch, dass die neue Bu\u00dfgeldbewehrung bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen ab diesem Tag greift. 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